Satzung

Statuto

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Deutsch – Italienische Gesellschaft Mittelhessen e.V.“

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar an der Lahn und ist in das Register des Amtsgerichts Wetzlar an der Lahn eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Ziel des Vereins

 

Die Deutsch – Italienische Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Einheit Europas und der Völkerverständigung, die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz. Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, die deutsch-italienische Freundschaft zu pflegen und das Verständnis für Italien, seine Landschaft, Sprache, Kultur und Kunst unter besonderer Berücksichtigung der zahlreichen Berührungspunkte, die sich aus dem Kulturaustausch der beiden Länder ergeben, zu fördern. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Raum Wetzlar und Gießen, wobei eine Ausdehnung auf andere mittelhessische Regionen nicht ausgeschlossen wird.

 

Dieser Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch: 

  1. Ausbau und Pflege bereits bestehender Kontakte mit Wetzlars und Gießens italienischer Partnerstädte, wobei eine Ausdehnung auf andere Städte nicht ausgeschlossen wird,
  2. Förderung der Kontakte im menschlichen, kulturellen, sportlichen und sozialen Bereich,
  3. Förderung des Schulaustausches, der Jugendpflege und des Jugendaus- tausches, insbesondere die Förderung der Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung von Kindern und Jugendlichen in verschwisterten und befreundeten Städten,
  4. Ausbau und Pflege des Gedankens der Partnerschaft mit Bürgern anderer Staaten unter der Bevölkerung des heimischen Raumes,
  5. Unterstützung und Beratung von Personen und Institutionen in Städtepartnerschaftsfragen,
  6. Vorbereitung und Durchführung von Partnerschaftstreffen und Informationsveranstaltungen mit dem Ziel der Verbreitung und Vertiefung des städtepartnerschaftlichen Gedankens.

 

§ 3 Aufgaben des Vereins 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen öffentlicher Körperschaften.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche (ordentliche Mitglieder) und juristische Personen oder andere Institutionen (außerordentliche Mitglieder) werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
  3. Anträge von minderjährigen Personen bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigte/den Erziehungsberechtigten.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser nicht verpflichtet, dem Antragsteller/der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen.
  5. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird in Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern festgelegt. Die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder des Vereins werden in der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, geregelt. Für außerordentliche Mitglieder wird der jährliche Mitgliedsbeitrag im Einzelfall mit dem Vorstand vereinbart.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

  1. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres und muss bis zum
  2. 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt sein.
  3. den Tod natürlicher oder die Auflösung juristischer Personen,
  4. den Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit entscheidet.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    - es trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung/Mahnung mit seinen Zahlungen in Verzug ist,
    - es die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat.
  6. Die Ausschlussbegründung wird dem betroffenen Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt.
  7. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist Einspruch zulässig. Über diesen wird dann in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

1. der/dem ersten Vorsitzenden,

2. der/dem zweiten Vorsitzenden,

3a. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, 3b. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, 4a. der Schriftführerin/dem Schriftführer,

4b. der Stellvertreterin/dem Stellvertreter,

5. der/dem Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

6. bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzern,

7. der Jugendleiterin/dem Jugendleiter.

 

(2) Die in Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4b genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt.

(3) Den in Abs. 1 unter Nr. 2 bis 4b genannten Mitgliedern obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung der/des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

(4) Die Vertretungsmacht der in Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4b genannten Mitglieder ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.500 € die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

(5) Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

(6) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des gewählten Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen. 

(7) Die Wahlen nach Abs. 6 werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden, wobei jeweils Einzelwahl erforderlich ist.

(8) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

 

§ 8 Zuständigkeit und Aufgabe des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

Dies sind:

 

1. die sich aus den Vereinszwecken ergebenden laufenden Geschäfte zu erledigen,

2. die Mitgliederversammlungen einzuberufen, ihre Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen.

 

(2) Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

a. die Geschäftsführung und Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans,

b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

e. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

f. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

(3) Die Schriftführerin/Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, das von ihr/ihm zu unterzeichnen ist. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem ersten Vorsitzenden bzw. der Versammlungs-/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sie/Er hat die wesentlichen im Interesse des Vereins notwendigen Schriftstücke anzufertigen. Eine Abschrift davon und alle eingehenden Schreiben sind in geeigneter und für den Verein vorteilhafter Weise aufzubewahren. Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sind zeitnah zu verteilen. Sie/Er führt ein Mitgliederbestandsverzeichnis.

(4) Die Schatzmeisterin/Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

Sie/Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

Sie/Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen ihre/seine Quittung in Empfang und stellt nach Eingang einer Spende auf Antrag eine Spendenbescheinigung aus.

Alle vom Verein vorzunehmenden Geldbewegungen sind pünktlich und für den Verein vorteilhaft auszuführen. Zahlungen für Vereinszwecke bedürfen der Zustimmung der/des ersten Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters.

Gerät ein Mitglied mit seinen Zahlungen gegenüber dem Verein mit mehr als 3 Monaten in Rückstand, so hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister das Mitglied schriftlich an die Beitragsverpflichtung, mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen, zu erinnern. Danach erfolgt eine schriftliche Mahnung mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

(6) Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

 

§ 9 Kassenprüfung

 

(1) In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die jeweils ohne Unterbrechung längstens zwei aufeinanderfolgende Jahre tätig sein dürfen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Ihnen obliegt die Prüfung des Ergebnisses der Jahresrechnung und der laufenden Geschäftsbücher.

(3) Die Kassenprüfer/innen teilen das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mit.

 

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter/in, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 11 Mitgliederversammlungen

 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme; bei natürlichen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

b. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

c. Entlastung des Vorstandes,

d. Wahl der Kassenprüfer/innen

e. Beschlussfassung über die Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

g. Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft.

 

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Im 1. Halbjahr eines jeden Kalenderjahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich durch Brief oder per E-Mail unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Zeitgleich erfolgt eine Bekanntgabe in der örtlichen Presse.

(3) Die Einladung hat zu enthalten:

 

a. Tag, Zeit und Ort der Versammlung

b. Den Tagesordnungs-Vorschlag

 

Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest, die mindestens enthalten muss:

 

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Genehmigung des TO-Vorschlages

3. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

4. Berichte des Vorstandes; Aussprache über die Berichte

5. Bericht des Schatzmeisters; Aussprache über den Bericht

6. Kassenprüferbericht

7. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

8. Wahl der Kassenprüfer

9. Neuwahl des Vorstandes (soweit anstehend)

 

(4) Alle der Mitgliederversammlung zu erstattenden Berichte sind spätestens am Tage der Versammlung schriftlich vorzulegen. Sie werden als Anlage zum Protokoll genommen.

 

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von dem/der zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist kein vorsitzendes Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange in der Sitzung auf Antrag nicht festgestellt wird, dass Beschlussunfähigkeit gegeben ist. Der Antrag kann gestellt werden, wenn weniger als fünf Mitglieder in der Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

(4) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Beantragt ein Mitglied in der Mitgliederversammlung „geheime Abstimmung“, so muss diesem Antrag ohne Beschlussfassung entsprochen werden. Die Auszählung der Stimmen müssen zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, vornehmen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, muss immer offen mittels Handzeichen abgestimmt werden in der Reihenfolge:

„für den Antrag“ – „gegen den Antrag“ – „Enthaltung“.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/ Kandidatinnen, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem ersten Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

(1) Diese Satzung sowie jeder Beschluss über die Änderung dieser Satzung sind vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sollten einer Eintragung in das Vereinsregister oder der Gemeinnützigkeit Formulierungen der Satzung entgegenstehen oder fehlen, so ist der Vorstand bevollmächtigt, durch Beschluss entsprechend der Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamtes die Satzung sprachlich anzupassen.

 

 

§ 15 Arbeitsausschüsse

 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse aus den Mitgliedern des Vereins bilden.

 

 

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies beantragen. Es gelten die Vorgaben zur Einberufung entsprechend §12 (2), (3).

 

 

§ 17 Ehrenmitgliedschaft

 

(1) Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollen besondere Verdienste einer natürlichen Person um die Deutsch – Italienische Gesellschaft Mittelhessen e.V. gewürdigt werden.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einer Urkunde verliehen und ist nicht an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliederbeitragspflicht innerhalb der Zeit der Ehrenmitgliedschaft entbunden.

(3) Jedes ordentliche Mitglied der Deutsch – Italienischen Gesellschaft Mittelhessen e.V. hat das Recht, dem Vorstand Personen für die Ehrenmitgliedschaft vorzuschlagen. Die Vorschläge müssen unter Nennung der besonderen Verdienste schriftlich erfolgen.

(4) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag kann den Ehrenmitgliedern von der Mitgliederversammlung auch Stimmrecht erteilt werden. Die Gesamtzahl der Ehrenmitglieder soll 5 nicht überschreiten.

(5) Die Urkunde zur Ehrenmitgliedschaft wird von der oder dem ersten Vorsitzenden oder in Vertretung von einem anderen Mitglied des Vorstandes überreicht. Es ist eine Gelegenheit anzustreben, bei der möglichst viele Mitglieder zugegen sind.

(6) Das Ende der Ehrenmitgliedschaft wird herbeigeführt, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind oder wenn sich das Ehrenmitglied durch sein späteres Verhalten der Ehrenmitgliedschaft unwürdig erwiesen hat (z.B. gröbliche und/oder wiederholte vorsätzliche Verstöße/Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck, Interessen des Vereins, unehrenhaftes Verhalten). Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Abwahl der Ehrenmitgliedschaft ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

 

§ 18 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer neun Zehntel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wetzlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Liquidator ist der letzte amtierende Vorstand des Vereins.

 

 

§ 19 Schlussbestimmung

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 31.05. 2017 beschlossen und ist damit in Kraft getreten. Sie ersetzt die Satzung vom 14.07.1984, i.d.F. vom 20.12.1990, die mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft tritt.

 

 

Wetzlar, den 31.05.2017

 


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